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Artikel 18 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Teil 2

Leistungen nach den dänischen Rechtsvorschriften

Artikel 18

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die dänischen Rechtsvorschriften über die Sozialpension, nach denen der Anspruch auf eine Leistung vom Wohnsitz im Gebiet Dänemarks abhängig ist, mit Ausnahme hinsichtlich des Anspruches auf vorzeitige Pension aus sozialen Gründen nicht für Personen, die im Gebiet Österreichs wohnen.

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