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Artikel 17 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel 17

Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 13 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der dänischen Leistung, so hat der österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

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