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Artikel 15 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel 15

Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 13 und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. 1. Für die Feststellung des zuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  2. 2. Als nach den dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten gelten Wohnzeiten im Gebiet Dänemarks; hievon gelten als Beitragszeiten Zeiten einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Artikel 21 gilt entsprechend.
  3. 3. Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  4. 4. Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 gilt folgendes:
  1. a) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den dänischen Rechtsvorschriften hatte.
  2. b) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
  3. c) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Betracht zu bleiben.
  1. 5. Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
  2. 6. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  3. 7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 17 gilt entsprechend.
  4. 8. Der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag ist allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage zu erhöhen.
  5. 9. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den dänischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
  6. 10. Die Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 17 gilt entsprechend.

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