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§ 28 KJBG 1987

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1987

Abschnitt 5

Anhörung der Jugendschutzstellen

§ 28.

Die Arbeitsinspektorate sowie die Landeshauptmänner und die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Bewilligung von Ausnahmen und vor Erlassung von Verfügungen nach diesem Bundesgesetz die Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber zu hören.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 19)

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