vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21a KJBG 1987

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1987

Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte

(Art. VI Abs. 7 der Kundmachung)

§ 21a.

Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 12)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte