§ 16.
(1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist
- 1. Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
- 2. den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(2) Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10008632
Dokumentnummer
NOR12113243
alte Dokumentnummer
N6199746994L
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