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§ 16 KJBG 1987

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 16.

(1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist

  1. 1. Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
  2. 2. den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

(2) Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12113243

alte Dokumentnummer

N6199746994L

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