vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Artikel 4

Entsendungen

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Finnland

von der Zentralanstalt für Pensionsschutz

auszustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)