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§ 1 Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 1

In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

  1. 1. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Grünau im Almtal, Oberösterreich;
  2. 2. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Maishofen, Salzburg;
  3. 3. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Unken, Salzburg;
  4. 4. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger, Salzburg;
  5. 5. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Bramberg am Wildkogel, Salzburg;
  6. 6. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Saalbach, Salzburg;
  7. 7. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee, Salzburg;
  8. 8. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig, Salzburg;
  9. 9. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gries im Sellrain, Tirol.

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