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§ 89 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

§ 89.

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Lehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit besteht.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101504

alte Dokumentnummer

N6198511332T

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