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§ 83 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Parteien

§ 83.

(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

(2) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt

  1. 1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
  2. 2. gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
  1. zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40160359

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