vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 68 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Sachleistungen

§ 68.

(Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit den Lehrern Naturalwohnungen zur Verfügung zu stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung. Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen haben auch Bestimmungen über den Entzug von Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.

Schlagworte

Naturalbezug, Sachleistung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101483

alte Dokumentnummer

N6198511311T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte