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§ 66a LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 66a.

(1) Dem Lehrer, der

  1. 1. Bürgermeister oder
  2. 2. Bezirksvorsteher oder
  3. 3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
  4. 4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

  1. 1. mit Stundenplanerleichterungen (zB Stundentausch) oder
  2. 2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 36 Unterrichtsstunden je Schuljahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn

  1. 1. die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 45, 46 oder 46a herabgesetzt ist oder
  2. 2. der Lehrer
  1. a) eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
  2. b) die Funktion eines Schulleiters oder eine Schulaufsichtsfunktion ausübt oder Klassenlehrer ist.

(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester und nur in vollen Unterrichtsstunden gewährt werden.

(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen. Diese Festlegung ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:

  1. 1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Lehrer und
  2. 2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.

Schlagworte

BGBl. Nr. 340/1965

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40160356

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