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§ 123a LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2002

Sonderurlaub

§ 123a.

Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 64 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 64 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40031404

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