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§ 117 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen

§ 117.

(1) Es können gewährt werden:

  1. 1. Lehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen,
  2. 2. Lehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen,
  3. 3. Lehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.

(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

Schlagworte

Ruhegenuß, Härteausgleich, Widerruf

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101532

alte Dokumentnummer

N6198511360T

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