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§ 114b LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Dienstzulage für die verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung

§ 114b.

Lehrpersonen, die nach § 56b mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

  1. 1. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 1 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 1;
  2. 2. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 2 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 2;
  3. 3. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 3 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 3.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40229562

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