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§ 113 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Gnadenrecht

§ 113.

Die von landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen können im Gnadenweg erlassen oder gemildert, und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.

Schlagworte

Straferlassung, Strafmilderung, Strafnachsicht, Tilgung, Abolition, Einstellung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101528

alte Dokumentnummer

N6198511356T

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