Gnadenrecht
§ 113.
Die von landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen können im Gnadenweg erlassen oder gemildert, und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.
Schlagworte
Straferlassung, Strafmilderung, Strafnachsicht, Tilgung, Abolition, Einstellung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101528
alte Dokumentnummer
N6198511356T
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