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§ 111 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Bestimmungen für Lehrer des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

§ 111.

Lehrer des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101526

alte Dokumentnummer

N6198511354T

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