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§ 7 DVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1991

Zu den §§ 34 und 35 AVG

Zu den §§ 34 und 35 AVG

§ 7

Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind über Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen; statt dessen ist zum Zwecke einer allfälligen Ahndung des Verhaltens als Pflichtverletzung das Erforderliche zu veranlassen.

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