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§ 69 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1984

7. Abschnitt

DISZIPLINARRECHT

Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichtverletzungen

§ 69

Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

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