vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 68 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Kommissionen zur Leistungsfeststellung

§ 68

Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte