7. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen
§ 29.
Bescheide, mit Ausnahme der Strafbescheide, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, verlieren spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb dieser Frist um eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Bundesgesetz angesucht wird.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2022
Gesetzesnummer
10008541
Dokumentnummer
NOR12100017
alte Dokumentnummer
N6198311096X
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