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§ 81 AAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Abs. 8 tritt hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe außer Kraft (vgl. § 14 Abs. 3 Z 2, BGBl. II Nr. 237/1998).

VIII. ABSCHNITT

Vorsorge für erste Hilfeleistung Erste Hilfeleistung

§ 81.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(8) In Räumen, in denen giftige, ätzende oder infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12115182

alte Dokumentnummer

N6199813090U

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