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Artikel 2 Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 33 des Abkommens sind

In Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für die Arbeitslosenversicherung: Landesarbeitsamt Tirol, für die Familienbeihilfe: Bundesministerium für Finanzen,

in Italien

für die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Dienstnehmer und die diesbezüglichen Sondersysteme der selbständig Erwerbstätigen,

für die Geldleistungen im Falle der Krankheit (einschließlich Tuberkulose) und Mutterschaft,

für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit und für die Familienbeihilfen: das Nationalinstitut für soziale Vorsorge – Hauptstelle (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale – Sede Centrale),

für die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung von bestimmten Berufsgruppen von Dienstnehmern, die nicht dem Nationalinstitut für soziale Vorsorge unterstellt sind: die zentralen Geschäftsstellen der Träger, die solche Versicherungen führen,

für den Gesundheitsdienst im Falle der Krankheit (einschließlich Tuberkulose) und Mutterschaft und für die Sachleistungen im Falle von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: das Ministerium für Gesundheit (Ministero della Sanita),

für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, einschließlich der Gewährung von Körperersatzstücken und Hilfsmitteln, mit Ausnahme sonstiger Sachleistungen: das Nationalinstitut für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten – Generaldirektion (Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali – Direzione Generale).

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

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