Artikel 18
— Kapitel 5
Familienbeihilfen
Familienstandsbescheinigung
(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfen nach Artikel 27 bis 31 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem zuständigen Träger einen Antrag mit einer Familienstandsbescheinigung vorzulegen. Die Familienstandsbescheinigung hat zu enthalten:
- a) die persönlichen Daten des Dienstnehmers,
- b) Vor- und Familiennamen der Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden,
- c) die Geburtsdaten der Kindern,
- d) das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zum Dienstnehmer.
(2) Die Familienstandsbescheinigung wird
in Österreich
von den Finanzämtern und
in Italien
von den Standesämtern ausgestellt.
(3) Die Familienstandsbescheinigung ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
(4) Der zuständige Träger kann für die Antragstellung besondere Vordrucke auflegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)