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Artikel 18 Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 18

— Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 18

Artikel 18

Familienstandsbescheinigung

(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfen nach Artikel 27 bis 31 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem zuständigen Träger einen Antrag mit einer Familienstandsbescheinigung vorzulegen. Die Familienstandsbescheinigung hat zu enthalten:

  1. a) die persönlichen Daten des Dienstnehmers,
  2. b) Vor- und Familiennamen der Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden,
  3. c) die Geburtsdaten der Kindern,
  4. d) das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zum Dienstnehmer.

(2) Die Familienstandsbescheinigung wird

in Österreich

von den Finanzämtern und

in Italien

von den Standesämtern ausgestellt.

(3) Die Familienstandsbescheinigung ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.

(4) Der zuständige Träger kann für die Antragstellung besondere Vordrucke auflegen.

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