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Artikel 10 Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

Artikel 10

Jede Vertragspartei hat Maßnahmen zugunsten der jungen Menschen der landwirtschaftlichen Gebiete zu ergreifen und zu fördern, besonders im Hinblick auf:

  1. a) die Sicherstellung einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Berufsberatung durch qualifizierte Berater, auch bereits vor dem Schulentlassungsalter;
  2. b) die Gewährleistung einer angemessenen Allgemeinbildung und beruflichen Ausbildung, die ihnen die gleichen Aussichten zur Eingliederung in das Berufsleben bietet wie den anderen jungen Menschen;
  3. c) die Errichtung oder die Verbesserung, je nach Erfordernis, von Berufsschulen, Ausbildungs- und Fortbildungszentren sowie von höheren landwirtschaftlichen Schulen;
  4. d) die Gewährung von Unterrichtsstipendien zu solchen Bedingungen, die ihnen die gleichen Aussichten bieten wie allen anderen jungen Menschen.

Schlagworte

Ausbildungszentrum

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100484

alte Dokumentnummer

N6198322735J

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