Kapitel 4
ARBEITSLOSIGKEIT
Artikel 12
Artikel 12
Verfahren
Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 23 des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind, soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in Betracht kommenden Verbindungsstelle einzuholen.
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