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Artikel 12 Soziale Sicherheit – Durchführung (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Kapitel 4

ARBEITSLOSIGKEIT

Artikel 12

Artikel 12

Verfahren

Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 23 des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind, soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in Betracht kommenden Verbindungsstelle einzuholen.

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