vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 91 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

7. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 91

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Landarbeitsordnungen in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Land- und Forstarbeiter sowie land- und forstwirtschaftlichen Lehrlinge gelten ab diesem Zeitpunkt als Land- und Forstarbeiter beziehungsweise Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes. Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzeldienstverträge bleiben insoweit unberührt, als sie für die Dienstnehmer günstigere Regelungen enthalten als dieses Bundesgesetz.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)