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§ 90 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

6. ABSCHNITT

Gebührenrechtliche Bestimmungen

§ 90

Von der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957 sind befreit:

  1. 1. Lehrverträge und Dienstscheine,
  2. 2. Lehrzeugnisse im Sinne des § 64 Abs. 4,
  3. 3. Bescheinigungen über den Besuch von Kursen,
  4. 4. Prüfungszeugnisse über eine gemäß §§ 73, 74, 78, 81, 82 und 87 Abs. 2 und 3 erfolgte Ausbildung sowie
  5. 5. alle Eingaben in Angelegenheiten der Berufsausbildung.

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