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§ 80 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Ausbildung in der Forstwirtschaft

§ 80

Die Ausbildung in der Forstwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung

  1. 1. zum Forstfacharbeiter (Forstgartenfacharbeiter),
  2. 2. zum Meister.

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