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§ 76 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Ausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft

§ 76

Sondergebiete der Landwirtschaft sind die ländliche Hauswirtschaft, der Gartenbau, der Weinbau einschließlich der Kellerwirtschaft, der Obstbau einschließlich Obstbaumpflege, die Molkerei- und Käsereiwirtschaft, die Fischereiwirtschaft, die Geflügelwirtschaft und die Bienenwirtschaft.

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