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§ 69 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Beendigung des Lehrverhältnisses

§ 69.

Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

  1. 1. durch Ablauf der Lehrzeit;
  2. 2. Tod des Lehrlings;
  3. 3. Unmöglichkeit auf seiten der oder des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
  4. 3a. durch Auflösung während der Probezeit;
  5. 4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 70);
  6. 5. durch einvernehmliche Auflösung (§ 70a);
  7. 6. durch Kündigung (§ 71);
  8. 7. bei Auflösung des Lehrbetriebes;
  9. 8. durch außerordentliche Auflösung (§ 71a);
  10. 9. mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

Schlagworte

Entlassung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249473

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