Betriebliche Lehrlingsausbildung
§ 68
(1) Die Lehrlingsausbildung darf nur in solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen für eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung haben.
(2) Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandfrei ist und welche die erforderliche fachliche Eignung (Abs. 3) aufweisen.
(3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlich geeignet sind anzusehen:
- 1. Personen mit abgeschlossener einschlägiger Universitätsausbildung;
- 2. Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
- 3. Absolventen der Bundesförsterschulen;
- 4. Personen, die in dem jeweiligen Ausbildungszweig die Meisterprüfung abgelegt haben.
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