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Artikel 8 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

Artikel 8

Bescheide eines deutschen Trägers können einer Person, die sich im Gebiet eines anderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden, soweit das anzuwendende zweiseitige Abkommen nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch in Fällen des Artikels 5 Absatz 2 des Übereinkommens.

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