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Anlage2 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

SCHLUSSPROTOKOLL

zum Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit

Anlage2

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Übereinkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit erklären die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

I. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens:

Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei Anwendung des Übereinkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt, soweit diese nichts anderes bestimmen.

II. Zu Artikel 4 des Übereinkommens:

Für deutsche Staatsangehörige gelten Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltene Zeiten nach Maßgabe des im Anhang 4 angeführten zweiseitigen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich als Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

III. Zu Artikel 6 des Übereinkommens:

Für den deutschen Träger gilt folgendes:

  1. a) Die Zuordnung der nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten richtet sich jeweils nach den nach Artikel 7 des Übereinkommens in Betracht kommenden zweiseitigen Abkommen.
  2. b) Liechtensteinische Versicherungszeiten werden berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 Nummern 1 und 6 des im Anhang 4 Nummer 1 bezeichneten zweiseitigen Abkommens und der Nummer 8 Buchstabe d des Schlußprotokolls dazu erfüllt sind. Schweizerische Versicherungszeiten werden berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 des im Anhang 4 Nummer 3 bezeichneten zweiseitigen Abkommens und der Nummer 10 des Schlußprotokolls dazu erfüllt sind.

IV. Zu den Artikeln 6 und 8 des Übereinkommens:

Für die österreichischen Träger gilt folgendes:

  1. 1. In Fällen, in denen nach den liechtensteinischen oder schweizerischen Rechtsvorschriften an Stelle einer Witwenrente eine Altersrente oder an Stelle einer einfachen Alters(Invaliden)rente eine Ehepaaralters(Ehepaarinvaliden)rente gebührt, sind die Artikel 6 und 8 so anzuwenden, als ob Anspruch auf die der österreichischen Pension entsprechende Rente nach den liechtensteinischen oder schweizerischen Rechtsvorschriften bestünde.
  2. 2. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit werden ausschließlich österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.
  3. 3. Die Bestimmungen der Artikel 6 und 8 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  4. 4. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden von den nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
  5. 5. Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 werden die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten herangezogen.
  6. 6. Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben b und c sind die sich deckenden Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen; Zeiten der liechtensteinischen und schweizerischen freiwilligen Rentenversicherung bleiben hiebei außer Betracht.
  7. 7. Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b gilt folgendes:
  1. a) die Bemessungsgrundlage wird nur aus den österreichischen Versicherungszeiten gebildet.
  2. b) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage bleiben außer Ansatz.
  1. 8. Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c gilt folgendes:
  1. a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Leistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  2. b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen Leistung, innerhalb der anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein aufgrund der nach österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf Pension so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem dieser Pension entsprechenden Ausmaß, es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates eine Erhöhung der Leistung wegen Hilflosigkeit gewährt wird.
  1. 9. Der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
  2. 10. Die Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilpension; Artikel 10 des Übereinkommens gilt entsprechend.
  3. 11. Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden nicht berührt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 9. Dezember 1977 in vier Urschriften.

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