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Artikel 7 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

Artikel 7

Kommen mit oder ohne Berücksichtigung dieses Übereinkommens zwei oder drei zweiseitige Abkommen der Bundesrepublik Deutschland in Betracht, so gilt für den deutschen Träger folgendes:

  1. a) Er errechnet den Betrag, der jeweils bei Berücksichtigung eines in Betracht kommenden zweiseitigen Abkommens als Rente zu zahlen wäre;
  2. b) er stellt den höchsten der nach der Bestimmung unter Buchstabe a errechneten Beträge als die von ihm unter Berücksichtigung des betreffenden zweiseitigen Abkommens zu zahlende Rente fest;
  3. c) die Bestimmungen unter Buchstaben a und b gelten auch für jeden weiteren Versicherungsfall.

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