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Artikel 6 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 6

Sind nach den Rechtsvorschriften mehrerer Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so werden sie für den Erwerb eines Rentenanspruches nach den deutschen Rechtsvorschriften und eines Pensionsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt sind.

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