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Artikel 15 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

Artikel 15

(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in einem anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt worden, bei der der Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften rechtswirksam gestellt werden kann, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.

(2) Ein bei einer solchen Stelle im Gebiet des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf entsprechende Leistungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten, die unter Berücksichtigung dieses Übereinkommens in Betracht kommen; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe werden von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle der anderen Vertragsstaaten weitergeleitet.

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