ABSCHNITT III
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 11
(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung.
(2) Die zuständigen Behörden errichten, soweit erforderlich, zur Erleichterung der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen.
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