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§ 277c BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Elektronische Verständigung

§ 277c.

Die elektronische Verständigung hat zusätzlich zu den in § 35 Abs. 1 ZustG enthaltenen Angaben die Angaben über die Abholmöglichkeit der Zustellung über die Serviceplattform für Einzelpersonen, die mittels IKT‑Lösungen für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250390

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