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§ 4 Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1979

§ 4

Für die Beurteilung der Leistung der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

  1. 1. erzieherisches Wirken;
  2. 2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage;
  3. 3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten;
  4. 4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.

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