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§ 59 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

§ 59.

Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

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