Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020
§ 373.
(1) Die §§ 23 Abs. 6 Z 1, Abs. 9 lit. b und Abs. 10 lit. a sublit. aa, ab und bb sowie 140 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Die §§ 24c samt Überschrift und 29a samt Überschrift treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3) Jener Teil des Pensionsversicherungsbeitrages für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 2, der sich aus der Erhöhung der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 6 Z 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 von einem Drittel auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers/der Betriebsführerin ergibt, ist abweichend von § 24 Abs. 2 und 3 allein aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(4) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 140 Abs. 7 von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 144 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40225021
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