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§ 1 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 1

Die den Beamten und Vertragsbediensteten des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.

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