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Artikel 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

ABSCHNITT II

Anwendung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 4

Artikel 4

Gleichzeitige Erwerbstätigkeiten

Bei gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Belgien und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich hat die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger in Belgien eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß sie den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt.

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