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Artikel 21 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

Artikel 21

Artikel 21

Formblätter

Die Vordrucke der für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung vorgesehenen Bescheinigungen, Berichte und Formblätter sind von den Verbindungsstellen mit Zustimmung der zuständigen Behörden einvernehmlich festzulegen.

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