ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
Artikel 21
Artikel 21
Formblätter
Die Vordrucke der für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung vorgesehenen Bescheinigungen, Berichte und Formblätter sind von den Verbindungsstellen mit Zustimmung der zuständigen Behörden einvernehmlich festzulegen.
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