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Artikel 5 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 5

Hinsichtlich der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.

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