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Artikel 6 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 6

Die Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte sich im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates befindet, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

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