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Artikel 4 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 4

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, haben die im Artikel 3 angeführten Personen die gleichen Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit eines jeden Vertragsstaates wie dessen Staatsangehörige.

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